Erleichterung für Verschuldete: Der Deutsche Bundestag setzt mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine EU-Richtlinie um. Damit verkürzt sich die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbstständige und Einzelunternehmer von sechs auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt worden sind.
„Damit hätte ich gar nicht mehr gerechnet“, so Heiko Thömen von der Schuldenberatung des Diakonischen Werkes Rotenburg/W., der froh ist, dass nun endlich eine Entscheidung da ist. „In den letzten Monaten haben wir viele Schuldnerinnen und Schuldner immer wieder vertrösten müssen, da bis kurz vor Weihnachten nicht klar war, welche Änderungen im Insolvenzrecht nun beschlossen werden.“
Aber auch für schon beantragte Insolvenzverfahren nach dem 17.12.2019 verkürzt sich die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung geringfügig. Auch hierüber berät Schuldenberater Heiko Thömen gerne.
Heiko Thömen begrüßt außerdem, dass die bisherige Bescheinigungspflicht einmalig von sechs auf 12 Monate verlängert wird und bis zum 31.03.2021 die bisher gültigen Formulare weiterverwendet werden dürfen. „So ist eine schnelle und unkomplizierte Antragstellung möglich, bis die neuen Formulare vollständig in die EDV-Programme eingearbeitet sind.“ Persönliche Beratungstermine finden derzeit unter Einhaltung der Corona-Regeln statt. Das Ausfüllen der Insolvenzanträge lässt sich aber auch per Telefon ermöglichen. „Ich schicke den vorbereiteten Antrag zu und gehen ihn Schritt für Schritt durch und bespreche die aufkommenden Fragen. Das klappt gut und viele Schuldnerinnen und Schuldner sind froh, wenn der Antrag nun endlich an das Insolvenzgericht gesandt werden kann.“
Die Gesetzesänderung hat auch ein paar kleine Nachteile für die Schuldnerinnen und Schuldner gebracht. Die Sperrzeit bis zu einem erneuten Insolvenzverfahren dauert nun 11 statt bisher 10 Jahre, und das 2. Verfahren dauert dann 5 statt 3 Jahre. Vermögen z. B. aus Gewinnspielen müssen zukünftig über die gesamten 3 Jahre abgeführt werden.
Thömen bedauert es, dass sich der Bundestag nicht darauf einigen konnten, die Eintragung „erteilte Restschuldbefreiung“ bei den Wirtschaftsauskunfteien von bisher 3 Jahren auf ein Jahr – wie im Referentenentwurf vorgeschlagen - zu reduzieren. Hierdurch wird der Neuanfang des Schuldners erschwert und weiter verzögert. Besondere Probleme bereiten die Eintragungen bei den Auskunfteien wie z. B. der Schufa bei der Wohnungssuche.
Schuldenberater Heiko Thömen ist montags von 17.00 – 18.30 Uhr, sowie dienstags und donnerstags jeweils von 11.00 – 12.30 Uhr in den telefonischen Sprechzeiten unter 04261-6303956 zu erreichen - auch außerhalb dieser Zeiten, sofern nicht Beratungsgespräche geführt werden. Zur Abklärung eines Erstberatungsgesprächs ist der Anschluss 04261-6303957 in der Regel montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr zu erreichen. Eine Kontaktaufnahme ist auch unter E-Mai-Adresse schuldenberatung.rotenburg@evlka.de möglich.